Satzung

Satzung

Satzung der St. Antoni-Bruderschaft von  1609 zu Nottuln

Übersicht: 
Präambel 
§ 1 Name und Sitz 
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Generalversammlung
§ 6 Organe und Ämter
§ 7 Vorstand
§ 8 Geschäftsführenden Vorstand

Anhang zur Satzung
   § 1 Verehrung des Hl. Antonius des Einsiedlers 
   § 2 Totengeleit und Totengedenken 
   § 3 Schützenfest
   § 4 Vermögen der Bruderschaft 




Satzung der St. Antoni-Bruderschaft von 1609 zu Nottuln 

Präambel 
Als im Jahre 1609 die Pest Dorf und Kirchspiel Nottuln heimsuchte und zahlreiche Menschen dahinraffte, fanden sich Männer und Frauen aus der Gemeinde zusammen, die bis dahin in der Gemeinschaft der alten St. Annen Gilde gelebt hatten. Unter dem Erleben der fürchterlichen Seuchenkatastrophe gelobten sie, in der Zukunft zur Ehre der Gottesmutter und des Hl. Abtes Antonius als des Patrons und Fürbitters zur Zeit der Seuchen alljährlich einen Festtag zu halten und eine besondere Bruderschaft zu begründen.

Im Jahre 1626 genehmigte der Bischof von Münster die Errichtung der Bruderschaft, die sich in den Not -und Pestjahren 1623, 1636 und 1666 bewährte, da die Menschen sich zu gegenseitiger Hilfe und Beistand in Not, Krankheit und dem Todesfall verpflichtet hatten. 

Auch bemühte sich die Bruderschaft, als Vereinigung von Männern aus dem Dorfe Nottuln und den umliegenden sieben Bauernschaften, um ein verbessertes Miteinander im christlichen Geiste.

Um Friede und Freundschaft zu fördern, verband man mit der Bruderschaft alsbald ein Schützenfest zu Mittsommer, bei dem nach dem Vogel geschossen wird.

Im Jahre 1753 stellte die St. Antoni-Bruderschaft unter ihrem Gildemeister Amtmann Dominicus Otto Hinricy eine neue Satzung auf, die die alten Gewohnheiten und die Erfordernisse der Zeit berücksichtigte. Damals nahm die ganze Bruderschaft dieses Gesetz in gemeinsamen Beschluss an.

Nachdem die Bruderschaft trotz des Verbotes durch die Gewaltherrschaft 1933 bis 1945 weiter lebendig fortbestand und Friede und Freiheit in unserem Lande wieder blühen, andererseits alte Traditionen vielfach der Missachtung unterliegen, beschloss der Vorstand der St. Antoni-Bruderschaft im Jahre 1986 - zwei Jahre nach dem 375jährigen Bestehen - ein neues Statut auf der Grundlage der Satzung von 1753 und der alten, bekannten und wohl vertrauten Traditionen und dem Herkommen zu schaffen. 

Da der Wandel der Zeit nicht aufzuhalten ist und damit einher sich die traditionellen Lebensgewohnheiten ändern, passte die Bruderschaft im Jahr 2023 die Satzung aus dem Jahr 2008 entsprechend an, verbunden mit dem Wunsche, dass diese die St. Antoni-Bruderschaft zu Nottuln im vierten Jahrhundert Ihres Bestehens zu weiterer Blüte auf der Grundlage bruderschaftlichen Geistes und freundschaftlichen Miteinanders verhelfe.

Sie fühlt sich den Gedanken und Aufgaben der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und deren Wahlspruch “Glaube - Sitte -Heimat“ verpflichtet.

§ 1 Name und Sitz 
1. Der nicht eingetragene Verein führt den Namen „St. Antoni-Bruderschaft Nottuln “ Er ist nicht im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen. 

2. Der Sitz des nicht eingetragenen Vereins ist Nottuln.

3. Die Bruderschaft führt Wappen, Siegel und Fahnen mit dem Bild des Hl. Antonius des Einsiedlers. Ihre Farben sind Rot und Weiß.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des Heimatgedankens und der Wahrung kirchlicher Traditionen. Dabei wird er die alten Sitten und Gebräuche der Heimat hegen, den Familiensinn fördern und nachbarschaftliche Beziehungen stärken und vertiefen.

2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: 
a) Förderung des traditionellen Brauchtums durch die Durchführung eines jährlichen großen Schützenfestes um Mittsommer,
b) Verehrung des 1. Antonius des Einsiedlers und der Gottesmutter im Rahmen von Gottesdiensten, Umzügen und Veranstaltungen,
c) Totengeleit für ihre Mitglieder und dem Gedenken der Verstorbenen in regelmäßigen Gottesdiensten und in ihren Versammlungen
d) Teilnahme an kirchlichen Prozessionen
e) eigene Veranstaltungen zur Unterstützung des religiösen Lebens sowie im Bereich Kultur- und Heimatpflege
f) Unterstützung von Mitmenschen in Not und Tod

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der St. Antoni-Bruderschaft können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine in Textform eingereichte Beitrittserklärung oder durch den Kauf einer Mitgliedskarte erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder Ausschluss. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Mitglied ausschließen, das grob fahrlässig gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen hat.

3. Stirbt ein Mitglied, so bleibt überlebende Ehepartner beitragsfreies, aber stimmrechtsloses Mitglied. 


§ 4 Beiträge
1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Generalversammlung. Der Beitrag ist gegen Aushändigung der (Jahres-)Mitgliedskarte an Kassierer zu zahlen. 


§ 5 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung der Bruderschaft tritt einmal in jedem Jahr zusammen, und zwar am Sonntag nach dem 17. Januar, dem Tag der äußeren Feier des Schutzpatrons St. Antonius.

2. An diesem Tag versammeln sich nach dem Umgang und der Pestmesse die Antoni-Brüder in dem vom Vorstand festgesetzten Lokal. 

3. Die Generalversammlung ist spätestens sieben Tage vor dem Sonntag nach dem 17. Januar in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird durch den 1. Direktor geleitet.

4. Die Generalversammlung gedenkt der Toten der Bruderschaft und nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen.

5. Stimmrecht haben nur die den Mitgliedsbeitrag zahlenden Mitglieder.

6. Die Generalversammlung entlastet den Vorstand.

7. Die Generalversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes.

8. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Antoni-Brüder anwesend sind. Sind weniger als 50 Mitglieder gekommen, so erfolgt eine neue Ladung ohne Fristsetzung. Diese Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.

9. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Antoni-Brüder. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10. Die Generalversammlung wählt jährlich zwei sachkundige Mitglieder zu Kassenprüfern für das folgende Jahr. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

11. In der Generalversammlung haben alle Mitglieder ein Antragsrecht und dürfen Anregungen und Vorschläge vorbringen. Ist ein Mitglied am Tage der Generalversammlung erkrankt oder anderweitig verhindert, kann er seine Eingabe in Textform an den Vorstand richten, die dann vom 1. Direktor vorzutragen und zur Diskussion zu stellen ist.

12. In Streitfällen, die sich mit dem Vorstand befassen, hat der 1. Senior, sein Stellvertreter oder ein anderes Ehrenmitglied die Leitung der Generalversammlung zu übernehmen.

13. Wahlen zum Amt eines Seniors

14. Alle fünf Jahre wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte wenigstens 17 und höchstens 28 Mitglieder in den Vorstand. Wiederwahlen sind möglich. Die näheren Einzelheiten über das Wahlverfahren regeln die Bestimmungen über den Vorstand.

15. Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt im bruderschaftlichem Geist grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung ist nur durchzuführen, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Antoni-Brüder dies beantragt.

16. Der Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

17. Der Abschluss der Generalversammlung bildet ein gemeinsames Mahl der anwesenden Mitglieder, an dem auch Nichtmitglieder teilnehmen können.


§ 6 Organe und Ämter
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Generalversammlung. 

2. Um die Geschicke der Bruderschaft zu leiten, zu beraten und mitzugestalten, bestehen drei weiter Ämter: 
a) des Königs
b) eines Seniors 
c) des Offizierskorps 

 Amt des Königs
a) Der König eines jeden Jahres ist gemeinsam mit dem 1.Direktor oberster Repräsentant der Bruderschaft. Er erlangt seine Würde durch den Königsschuss beim Schützenfest. Die Bruderschaft erweist ihm für ein Jahr königliche Ehren. Mit der Proklamation erreicht der König für ein Jahr die beratende Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand.
b) Nach Ablauf eines Jahres und mit dem Königsschuss beim nächsten Schützenfest übernimmt der König Amt und Titel des Alten Königs, mit dem ein Sitz im Vorstand verbunden ist. Weitere Pflichten ergeben sich daraus nicht.

c) Hat ein Alter König kein weiteres Vorstandsamt inne, so tritt er mit dem Ablauf des Amtsjahres als Alter König in die Reihen der Antoni-Brüder zurück. Er hat das Recht bis zur nächsten wählenden Generalversammlung als beratendes Mitglied im Vorstand mitzuarbeiten. 

d) Der jeweilige König schenkt der Bruderschaft zum Silberschatz eine silberne Plakette mit seinem Namen, die an der Königskette befestigt wird. Er selbst erhält von der Bruderschaft eine Königsmedaille und ein Bildnis des Heiligen Antonius.

e) Der amtierende König erhält von der Bruderschaft einen einmaligen Zuschuss zu seinen Kosten. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Vorstand.

f) Wird ein Vorstandsmitglied König, so wird sein Platz freigehalten, es sei denn, im laufenden Jahr als König oder Alter König stehen Vorstandswahlen an. Möchte ein König auch für die weitere Zukunft im Vorstand mitarbeiten, ist er zur Vorstandswahl grundsätzlich zugelassen, ungeachtet der Tatsache, dass ihm ohnehin ein fester Platz in den betreffenden Vorstandsämtern zusteht.


Amt eines Seniors 
a) Mitglieder können das Amt eines Seniors erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, die Königswürde erlangte oder ein Mitglied des Vorstands war oder sich im Laufe seiner Zugehörigkeit zur St. Antoni-Bruderschaft in besonderer Weise ausgezeichnet oder verdient gemacht hat. Im Einzelfall kann von der Altersgrenze Abstand genommen werden.

b) Die Wahl zum Amt eines Seniors und die damit verbundene Aufnahme in den Kreis der Senioren erfolgt durch die Generalversammlung. Der Vorstand schlägt in der Regel den oder die geeigneten Kandidaten vor, allerdings haben auch zwölf Mitglieder gemeinsam das Recht, ein verdientes Mitglied zum Amt eines Seniors vorzuschlagen, soweit dieser der Kandidatur zustimmt. Der Antrag ist in Textform spätestens zur Weihnachtsversammlung beim 1. Direktor einzureichen. Der Vorstand muss ihm zustimmen und wird ihn dann in die Generalversammlung einbringen. 

c) Der Kreis der Senioren hat die Aufgabe, der gesamten Bruderschaft vermittelnd durch Rat und Tat zu dienen. Insbesondere obliegt es ihm, die alten Traditionen von Dorf und Kirchspiel Nottuln in der Bruderschaft lebendig zu halten und ihr Leben auch mit kritischem Rat zu begleiten.

d) Ein Mitglied, der das Amt eines Seniors inne hat, behält dieses Amt auf Lebenszeit, es sei denn, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichten möchte. Der Verzicht hat in Textform gegenüber dem 1. Direktor zu erfolgen.

e) Die Senioren wählen unter sich einen 1. Senior und seinen Stellvertreter (2. Senior). Die Wahlen werden durch den 1. Direktor geleitet. Die Wahlen sind in der Regel öffentlich. Geheime Wahlen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der anwesenden Senioren dies beantragt. Die Amtszeit des 1. Seniors und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

f) Der 1. Senior oder sein Stellvertreter sollte im Benehmen mit dem 1. Direktor mindestens einmal im Jahr den Kreis der Senioren zusammenrufen. Die Senioren werden in dieser Versammlung über die laufenden Geschäfte und Bemühungen der Bruderschaft informiert und können ihre Meinung dazu kundtun. 

g) Der 1. Senior und sein Stellvertreter können im Auftrage des 1. Direktors auch die Bruderschaft repräsentieren.

h) Der 1. Senior oder sein Stellvertreter hat das Recht, beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teilzunehmen.

i) Die Bruderschaft ist gehalten, dem Kreis der Senioren im öffentlichen Auftreten ein besonderes Gewicht und die Präzedenz nach Direktor und Königen zuzugestehen.


Ämter des Offizierskorps
a) Dem Offizierskorps obliegt vor allem die reibungslose Durchführung des Schützenfestes und der anderen Termine, an denen die Bruderschaft öffentlich auftritt. Die Verantwortung der Offiziere ist gegliedert im Sinne der im 19. Jahrhundert eingeführten Militärordnung nach den Rängen und Aufgaben:

1.) Ranghöchster Offizier ist der Oberst, dem zwei Adjutanten zugeordnet sind. 

2.) Der Major führt im Namen des Oberst das Kommando über die Bruderschaft an den Schützenfesttagen. Ihm ist ein Adjutant zugeordnet. Diese fünf Offiziere sind traditionell beritten.

3.) Das Kommando über die Kompanie zu Fuß untersteht nach dem Major dem Hauptmann. Oberleutnant, Fähnrich und zwei Fahnenjunker bilden die Fahnengruße. Der Leutnant beschließt als Flügeloffizier den Schützenzug. Der Schellenbaumträger trägt den Schellenbaum.

b) Die Rangfolge gliedert sich demnach wie folgt:

Oberst
Major
Hauptmann 
Fähnrich 
Oberleutnant 
Leutnant
2 Fahnenjunker
3 Adjutanten
Schellenbaumträger

Die Aufgabenbereiche ergeben sich aus der Festordnung.

c) Mit Blick auf die Verantwortung und die besonderen Anforderungen der Offiziere wird dem Korps das Recht zugestanden, seine Zusammensetzung und seinen evtl. Nachwuchs selbst vorzuschlagen. Das Offizierskorps wählt aus der Bruderschaft nach vorheriger Rücksprache mit dem 1. Direktor geeignete Mitglieder für die einzelnen Positionen aus.

d) Der Vorstand bestätigt die getroffene Wahl der Offiziere mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Bestätigung zustande, soll der 1. Senior oder sein Stellvertreter zur Vermittlung angerufen werden.

e) Der Vorstand gibt die Besetzung des Offizierskorps der Bruderschaft auf jeder Generalversammlung zur Kenntnis.

f) Die Amtszeit eines Offiziers ist nicht fest begrenzt. Sie endet durch Tod, freiwilligen Abschied aus Alters- oder Gesundheitsgründen oder den Willen aller übrigen Offiziere. Dieser ist durch geheime Abstimmung festzulegen und umgehend dem 1. Direktor und dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. 

g) Der Oberst ist geborenes und stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 

h) Die Offiziere bestimmen durch Wahl ein weiteres Mitglied für den Vorstand. 

i) Die Offiziere haben das ausdrückliche Recht, sich nach ihrem Gutdünken zu treffen, an den übrigen Vorstand zu appellieren und ihm Vorschläge direkt zu unterbreiten. 

j) Die Offiziere werden zu Vorstandssitzungen eingeladen.


§ 7 Vorstand 
1. Der Vorstand setzt sich aus wenigstens 22 und höchstens 28 Mitgliedern zusammen. 17 bis 28 Mitglieder werden auf der Generalversammlung auf Vorschlag des scheidenden Vorstandes gewählt. Der Kreis der Senioren entsendet den Sprecher der Senioren oder seinen Stellvertreter. Das Offizierskorps entsendet den Oberst und einen weiteren aus seiner Mitte gewählten Vertreter. Der König und der Alte König sind ebenfalls für die Dauer ihrer Amtszeit Vorstandsmitglieder. 

2. Diese 22 bis 28 Vorstandsmitglieder leiten die Geschicke der Bruderschaft insgesamt, delegieren aber die allgemeine Geschäftsführung auf den Geschäftsführenden Vorstand. 

3. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr, zu Ostern und in der Adventszeit vor Weihnachten. Zu diesen Sitzungen ist in Textform spätestens eine Woche zuvor zu laden. Die Tagesordnung ist ebenfalls vorher den Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

4. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit innerhalb der St. Antoni-Bruderschaft und kann dem geschäftsführenden Vorstand Weisungen erteilen. 

5. Für den Kreis des Vorstandes kommen nur solche Mitglieder in Betracht, die sich mit Eifer und Zuverlässigkeit für die Geschicke der St. Antoni-Bruderschaft einsetzen, ihre Traditionen beachten und zu guter Zusammenarbeit im bruderschaftlichen Geiste bereit und befähigt sind.

6. Von den Vorstandsmitgliedern wird ein besonderer Einsatz verlangt. Wahlen nach Gunst und Gaben verbieten sich im Interesse der St. Antoni-Bruderschaft von selbst. 

7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie währt von der Generalversammlung am Antoniusfest mit Abschluss des Wahlverfahrens bis zum Beginn des entsprechenden Wahlganges am Antoniusfest nach abgelaufenen fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 

8. In der letzten Generalversammlung vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes, d.h. ein Jahr vor einer Generalversammlung mit Vorstandsneuwahlen, muss der amtierende Vorstand die Bruderschaft, an die im kommenden Jahr erfolgenden Wahlen erinnern. Der amtierende Vorstand nimmt sodann aus der Generalversammlung Vorschläge für die Besetzung des neuen Vorstandes entgegen. Vorgeschlagene Mitglieder müssen bezüglich ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sogleich befragt werden. Das Ergebnis ist im Protokoll der Generalversammlung niederzuschreiben.

9. Eine in Textform Eingabe an den Vorstand, einen neuen Vorstandskandidaten vorzuschlagen kann erfolgen, wenn mindestens zwölf Mitglieder dies beantragen. Der Vorschlag muss jedoch bis zum Beginn der Weihnachtsversammlung des Vorstandes, in der der Wahlvorschlag erarbeitet wird, beim 1. Direktor eingereicht worden sein.

10. Der Vorstand berät auf der Weihnachtsversammlung, die der Generalversammlung mit Wahlen unmittelbar vorausgeht, den Gesamtvorschlag für den neuen Vorstand. Dabei sind die Vorschläge der vorherigen Generalversammlung und evtl. in Textform eingereichte Wahlvorschläge zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.

11. Die Vorstandswahlen in der Generalversammlung leitet der 1. Senior oder sein Stellvertreter oder der älteste anwesende Senior. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob die Generalversammlung den Wahlvorschlag des Vorstandes nach der Gesamtliste oder nach Stellen abstimmen will. Sodann erfolgt die Wahl mit einfacher Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. 

12. Die Vorstandswahl erfolgt im bruderschaftlichen Sinne offen. Eine geheime Wahl kann nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

13. Findet ein Vorschlag des Vorstandes zur Neuwahl insgesamt keine Mehrheit, so ist nach einzelnen Stellen abzustimmen. Vorstandskandidaten, die keine Mehrheit auf sich vereinen können, sind aus einer beim Vorstand vorhandenen Liste von Reservekandidaten zu ersetzen. Diese Liste wird ebenfalls auf der Weihnachtsversammlung vor der Generalversammlung mit Vorstandsneuwahlen aufgestellt. Die Kandidaten in dieser Reserveliste sind vorher auf ihre Bereitschaft zu einer evtl. Kandidatur zu befragen.

14. Stirbt ein Vorstandsmitglied oder scheidet es auf andere Weise aus, so ist die Stelle auf der nächstfolgenden Generalversammlung neu zu besetzen. Das Vorschlagsrecht für diese Stelle liegt zunächst beim Vorstand. Vorschläge aus der Bruderschaft können entsprechend den Bestimmungen zur regulären Vorstandswahl abgegeben werden, d.h. mit zwölf Unterschriften zur vorhergehenden Weihnachtsversammlung. Sind die Fristen nicht als ausreichend anzusehen, so ist eine Nachwahl zum Vorstand über den Termin einer Generalversammlung hinaus zu verschieben. Diese kann dann allerdings noch einen eigenen Vorschlag einbringen. 

15. Eine Vorstandssitzung mit Wahlen kann nur stattfinden, wenn von den 28 Vorstandsmitgliedern wenigstens 17 anwesend sind. 

16. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte sechs Mitglieder für den geschäftsführenden Vorstand. 

17. Vorstandsmitglieder, die das Amt eines Seniors oder die dem Offizierskorps angehören sind, können nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands werden.

18. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

19. Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und vom 1. Direktor zu unterzeichnen. 


§ 8 Geschäftsführenden Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte und die Geschicke der St. Antoni-Bruderschaft. Er besteht aus neun Mitgliedern von denen sechs aus der Mitte des Vorstandes zu wählen sind.

2. Folgende Ämter sind im geschäftsführenden Vorstand zu besetzen und vom Vorstand zu wählen: 

1. Direktor 
2. Direktor 
1. Schäffer aus dem Vorstand 
2. Schäffer 
1. Vorsteher 
2. Vorsteher 
Oberst 
aktueller König, nur beratend 
der 1. Senior oder sein Stellvertreter, nur beratend

3. Der 1. Direktor ist das Haupt der Bruderschaft. Er ist erster Ansprechpartner in der Öffentlichkeit und gemeinsam mit dem König oberster Repräsentant aller Mitglieder. Der 2. Direktor vertritt den 1. Direktor. 

4. Der 1. und der 2. Direktor sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten die St. Antoni-Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die beiden Vorsteher übernehmen nach alten Traditionen die besonderen Verwaltungsaufgaben des Kassierers und des Schriftführers. 

6. Die Schäffer sind für Sonderaufgaben wie z.B. für das Archivwesen, für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, für das Beitragswesen oder andere sich aus bestimmten Anlässen ergebende Aufträge zuständig.

7. Der 1. Senior oder sein Stellvertreter und der aktuelle König nehmen als Mitglieder mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.

8. Der 1. Direktor, bei seiner Verhinderung der 2. Direktor beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes nach Notwendigkeit. Die Themen und die Sitzungsergebnisse sind von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertraulich zu behandeln.

9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 

10. Die Wahl von sechs Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Osterversammlung des Vorstandes nach den allgemeinen Vorstandswahlen. Die Leitung des Wahlgangs übernimmt der 1. Senior oder sein Stellvertreter, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

11. Größtmögliche Einigkeit im bruderschaftlichen Geist ist wünschenswert. Eine geheime Wahl findet nur denn statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dies beantragt. 

12. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes währt fünf Jahre und endet mit dem Beginn des Wahlvorganges in der Osterversammlung des Vorstandes des abgelaufenen fünften Jahres. 

13. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Kreis des Vorstandes gewählt wurden, üben ihr Amt noch bis zur nächstfolgenden Osterversammlung aus.

14. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.



Anhang zur Satzung

§ 1 Verehrung des Hl. Antonius des Einsiedlers 
1. Mit der Stiftung der Bruderschaft im Jahre 1609 und ihrer Errichtung im Jahre 1626 versprachen die Gründer, sich in besonderer Weise der Verehrung des Hl. Antonius Eremita als eines Schutzpatrons gegen die Seuchen zu widmen. 

2. Die St. Antoni-Bruderschaft hat daher die Pflicht, das Gedenken an ihren Patron zu pflegen und zu fördern. 

3. Alljährlich findet daher, wie 1771 verordnet, am Sonntag nach dem 17. Januar, dem Namenstag des Heiligen, das Antoniusfest statt. Dem Herkommen gemäß versammelt sich die gesamte Bruderschaft mit Angehörigen, Freunden und weiteren Gläubigen zum Umgang um Kirche und Kirchhof, der nach dem Hochamt, dem letzten regelmäßigen Gottesdienst des Sonntagvormittags, beginnt. 

4. Bei diesem Umgang wird das Bildnis des H. Antonius auf einem Traggestell um die Kirche geführt. Als Träger sind vorzugsweise die Offiziere zu wählen.

5. Folgende Prozessionsordnung ist gebräuchlich:

Kreuz und Fahnen
Geistlichkeit 
Fahne der Antoni-Bruderschaft 
Antoniusstatue 
Vorstand mit Amtsstäben 
Antoni-Brüder mit Antoni-Schwestern 
Fahne der Bruderschaft 
übrige Fahnenabordnungen
Gläubige

6. Nach dem Umgang wird die Pestmesse gefeiert, in der traditionell keine Predigt gehalten wird. Die Kollekte in dieser Messe ist zu halten für die Unterstützung armer Kranker in der Gemeinde. Traditionell übernimmt der Männergesangverein von 1860 die musikalische Gestaltung der Pestmesse, die mit dreifacher lateinischer Oration, dem Sakramentalen Segen und dem Antoniuslied beschlossen wird. 

7. über die Gestaltung des Antoniusfest hinaus wirken die Antoni-Brüder bei den Prozessionen am Fronleichnamsfest und am Patronatsfest der Kirche wie auch an der sog. Hagelprozession mit Abordnung und Fahne mit. Bei der Hagelprozession wird die Statue d. H. Antonius ebenfalls mitgeführt.

8. Die Bruderschaft unterstützt ferner alle Aktionen und Bemühungen der Pfarrgemeinde St. Martin, bei denen ihr Einsatz sinnvoll und gewünscht ist.

9. Traditionell haben auch der Dechant an St. Martin und die übrigen Geistlichen Anteil an der Bruderschaft und sind zu ihren Veranstaltungen einzuladen.


§ 2 Totengeleit und Totengedenken 
1. Die Satzung von 1753 bestimmte, dass die Beteiligung am Begräbnis der verstorbenen Mitbrüder “ein Fundament der Bruderschaft“ sei. Es ist Christenpflicht, für ein rechtschaffenes Begräbnis der Verstorbenen zu sorgen, überdies eines der Werke der Barmherzigkeit. 


2. Stirbt ein Mitglied der Bruderschaft, so sollen die Hinterbliebenen umgehend dem 1. Direktor davon Nachricht geben. Dieser oder ein, dazu besonders bestimmtes Mitglied des Vorstandes sorgt für die Unterrichtung der Bruderschaft durch Kanzelabkündigung oder andere Mitteilung und bestellt die Fahnenträger. 

3. Bei jedem Begräbnis eines Antonibruders bzw. einer Antonischwester soll eine Fahnenabordnung gegenwärtig sein. Für die Übernahme dieses Amtes sind vor allem Vorstandsmitglieder, Offiziere, Senioren und ältere Antonibrüder zu gewinnen, die reihum die Fahne tragen.

4. Die Fahne der Antoni-Bruderschaft soll dem Kreuz folgen und dem Sarg vorausgehen, die anwesenden Antonibrüder sind gehalten, der Fahne zu folgen.

5. Im Einzelfall übernimmt die Bruderschaft - wie früher üblich - bei Beerdigungen die Trägerdienste. Da heute aber fast immer die Nachbarn diesen Dienst als Ehrenpflicht verrichten, kommt er für die Bruderschaft nur im Einzelfall und auf besondere Bitte der Hinterbliebenen in Betracht. 

6. Die Bruderschaft gedenkt ihrer Toten in der Generalversammlung und in ihren Gottesdiensten zum Antoniusfest und zum Schützenfest in besonderer Weise.


§ 3 Schützenfest
1. Alljährlich um Mittsommer feiert die St. Antoni-Bruderschaft ein großes Schützenfest. Gewöhnlich liegt der Termin auf einem Sonntag vor oder nach dem Festtag des -1. Johannes des Täufers (24. Juni). Zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Satzung durch die Generalversammlung fand das Vogelschießen an der Vogelstange am Bango statt. Diese Vogelstange wurde gemeinsam von der St. Antoni- und der St. Martini Bruderschaft. errichtet. Sie steht im Eigentum beider Bruderschaften. Die Grundstücks-, Eigentums- und Pachtverhältnisse sind in einem Vertrag zwischen der Gemeinde Nottuln und dem Bauern Wilhelm Schürmann-Vehoff geregelt. 

2. Der Festtermin wird durch den Vorstand bestmöglich bestimmt und in der Generalversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben. 

3. Die Beteiligung der Mitglieder am Schützenfest ist eine Ehrenpflicht. 

4. Die Ordnung des einzelnen Schützenfestes kann wegen bestimmter Umstände und Notwendigkeiten wie Widrigkeiten durch den Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung verändert werden. Grundsätzlich gehören jedoch die folgenden Veranstaltungen zum Ablauf eines Schützenfestes der St. Antoni-Bruderschaft dazu:

Weinprobe durch den Vorstand und Senioren
das Vogelstangeschmieren 
Einladung der Vorstände durch die berittenen Offiziere 
Schützenzug und Vogelschießen 
Parade und Reverenz vor der geistlichen und weltlichen Obrigkeit, die durch die Vorsteher am Sonntag vor dem Schützenfest eingeladen werden
Königsball mit Polonaise
Gottesdienst, gemeinsames Frühstück und Frühschoppen am Tage nach dem Fest.

5. Für die gegenwärtig übliche Abfolge beim Schützenfest wird eine eigene Festordnung erstellt. Sie regelt die genaue Abfolge, die Einladungen und besonderen Gewohnheiten. 

6. Es liegt jedoch im Ermessen der Generalversammlung, einzelne Bestimmungen der Schützenfestfolge nach Vorschlag des Vorstandes oder auf begründeten Antrag zu ändern. Grundlegende Verschiebungen sollten aus Gründen der besseren Planung immer nur für das Folgejahr beschlossen werden.


§ 4 Vermögen der Bruderschaft 
1. Durch alle Jahrhunderte verfügte die St. Antoni-Bruderschaft über Besitztümer, die sich aus ihrer Tradition, ihrem Herkommen und der aktiven Arbeit ergaben oder notwendig waren. Hierzu zählen und anderem: 

Die alte Antonius-Statue, die in der Pfarrkirche ihren Platz hat 
Torsten (Kerzenstangen) und Vorsteherstäbe aus alter Zeit 
Ein alter Eichenschrank 
Der Silberschatz, bestehend aus drei Königsketten, einer Jubelkönigskette, einer Direktorenkette, 197 Königsplaketten, 2 Seniorenplaketten, 8 Vorstandsplaketten von 1837, 1 Silberkrone aus dem 15 Jhdt. dem silbernen Vogel, 22 Votivschildern und fünf weiteren Silberstücken verschiedener Bestimmung, 1 Ehrengabe von Kaiser-Wilhelm II, silber, vergoldet 
Das Archiv der Bruderschaft 
Die Montierung der Offiziere
Ein Besitzanteil an einer alten Königskutsche 
Fahnen.

2. Für die Verwaltung des Vermögens ist der Vorstand verantwortlich. Der Verkauf eines oder mehrerer Stücke aus dem Vermögen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Generalversammlung möglich.


3. Erstmals wieder zur Generalversammlung 1988 wird ein Vermögensregister der St. Antoni-Bruderschaft aufgestellt, dessen Übernahme und Richtigkeit durch den neuen Vorstand bestätigt wird. Mit jedem Wechsel des Vorstandes wird der Vermögensbestand überprüft, ggfs. korrigiert und auch die Übernahme quittiert. Zu diesem Zweck wird ein gesondertes, festeingebundenes Buch angelegt. Nach Übernahme des Vermögens wird das Inventar durch den Geschäftsführenden Vorstand bestätigt und auf der nächsten Generalversammlung Bericht über den gestand, Zugänge und Verluste bzw. Abschreibungen gegeben. 

4. Der Vorstand sorgt sich um eine sichere Unterbringung aller Vermögensstücke, erteilt evtl. notwendige Reparatur- oder Renovierungsaufträge und ist insgesamt gehalten, das Vermögen der Bruderschaft zu erhalten.

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